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Steuerlicher Gewinn (Verlust) der Organgesellschaften (§ 9 KStG)
Steuerlicher Gewinn (Verlust) der Organgesellschaften (§ 9 KStG)
Zwischen der Organgesellschaft und der Organobergesellschaft kann ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen worden sein; der Ergebnisabführungsvertrag ist jedoch keine Voraussetzung für ein Organverhältnis.
Die Organgesellschaft hat, gleichgültig, ob ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen worden ist oder nicht, eine eigene Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Im Falle eines Ergebnisabführungsvertrages, d. h. im Falle einer „Vollorganschaft", wird das Einkommen der Organgesellschaft bei der Organobergesellschaft körperschaftsteuerlich erfaßt. Der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der OrgangesellschaftS. S 147 ist zum Gewinn der Obergesellschaft hinzuzurechnen, ein Verlust der Organgesellschaft ist in der Körperschaftsteuererklärung der Obergesellschaft vom Gewinn abzuziehen. Da die Gewinne von Organgesellschaften, die im Bilanzgewinn enthalten sind, zunächst abgezogen werden (siehe Kennzahl 623 und Anm. 6, Seite S 144), wird durch die Hinzurechnung im Falle von Ergebnisabführungsverträgen erreicht, daß bei der Obergesellschaft die körperschaftsteuerpflichtigen Gewinne der Obergesellschaft und der Organgesellschaften zusammen...