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Verschobene Veräußerungsgewinne (§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG und § 117 a Abs. 2 EStG)
Verschobene Veräußerungsgewinne (§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG und § 117 a Abs. 2 EStG)
Diese Bestimmung ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 EStG vorliegen (§ 117 a Abs. 2 EStG).