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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 131

Steuerberatungskosten (Kennzahl 460) - Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben

S. S 131Steuerberatungskosten (Kennzahl 460)

Steuerberatungskosten (Honorar einschließlich Umsatzsteuer), die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind, sind als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig, soweit sie an berufsrechtlich zur Steuerberatung befugte Personen geleistet werden.

Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben

Während die Sonderausgaben der Ziffer 1 (Renten und dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung) und Ziffer 5 (Steuerberatungskosten) ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Ziffern 2, 3 und 4 gesetzliche Höchstbeträge.

Für die Sonderausgaben im Sinne der Z 2 lit. a bis c des Formulars ist die Absetzbarkeit kompliziert geregelt.

Auszugehen ist von einem Höchstbetrag von 40.000 S. Dieser Betrag erhöht sich

lum 40.000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

lum 20.000 S bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur An...

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