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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 130

Erwerb von Genußscheinen und jungen Aktien (Kennzahl 465)

Erwerb von Genußscheinen und jungen Aktien (Kennzahl 465)

Ausgaben für den Erwerb von Genußscheinen und für die Erstanschaffung von jungen Aktien können Sie im Rahmen der Bestimmungen (siehe Seite S 131) als Sonderausgaben geltend machen.

Die Bestimmungen betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung von jungen Aktien, Partizipationsscheinen und Wandelschuldverschreibungen, die zur Förderung des Wohnbaues ausgegeben werden (SWK 1993/Heft 11, A 234).

Die von den Wohnbanken herausgegebenen „Wohnbank-Anleihen" sind rechtlich Wandelschuldverschreibungen mit fixen Zinsvereinbarungen. Die Anschaffungskosten solcher Wertpapiere können im Rahmen des Höchstbetrages (siehe Seite S 131) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Ausschüttungen von begünstigten Genußscheinen und Gewinnanteile aus jungen Aktien, deren Anschaffung begünstigt war, sind steuerfrei, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Steuerfreiheit gilt längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres (§ 27 Abs. 3 EStG). Die steuerfreien Dividenden aus jungen Aktien sind auch von der Kapitalertragsteuer befreit (§ 94 Z 7 EStG).

Bei jungen Aktien sind nur der Ausga...

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