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Kein Vorbehalt zur Schlusszahlung bei Abzug von Gegenforderungen notwendig
bauaktuell2016/4
Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110
1. Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, schließt die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nach Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung und Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrags schriftlich ein begründeter Vorbehalt erhoben wird.
2. Voraussetzung für die Notwendigkeit des Vorbehalts nach Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 ist, dass der Auftraggeber von der Schlussrechnung Abzüge vornimmt und deswegen weniger bezahlt.
3. Bleibt die Schlussrechnung ungekürzt und werden Gegenforderungen von der an sich unstrittigen Schlussrechnungssumme abgezogen, liegt daher keine Schlussrechnungskorrektur im Sinne des Punktes 8.4.2 der ÖNORM B 2110 vor, sodass es keines Vorbehalts bedarf.
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