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Einwendungsdurchgriff bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen
https://doi.org/10.47782/oeba202104027601
Ungeachtet einer wirtschaftlichen Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft kommt bei der Finanzierung risikoträchtiger Vorhaben (hier: Dachbodenausbau) ein Einwendungsdurchgriff nach § 13 VKrG nicht in Betracht, solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. Dies ist zu bejahen, wenn der Kreditnehmer sein Vorhaben bereits vor der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kreditinstitut geplant hat und lediglich das von ihm entwickelte Konzept vorstellt, ohne dass das Kreditinstitut auf die Umsetzung des Projekts Einfluss genommen hätte.
Aus der Begründung:
Die Erstbekl, deren Geschäftsführer der Drittbekl war, als Käuferin und die Gattin des Zweitbekl als Verkäuferin schlossen am einen nachträglich wegen Geschäftsunfähigkeit der Verkäuferin durch Gerichtsurteil aufgehobenen Liegenschaftskaufvertrag über einen unausgebauten Dachboden. Die kl Bank gewährte der Erstbekl am selben Tag einen Kontokorrentkredit über € 1 Mio, zu dessen Besicherung (ua) der Drittbekl die Haftung als Bürge und Zahler übernahm und einen Blankowechsel als Bürge für die erstbekl Akzeptantin unterfertigte. N...