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Anzahlungen
S. S 154Anzahlungen
Anzahlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Beim Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) ist es selbstverständlich, daß auch die eingegangenen Anzahlungen im Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen enthalten sind; für den Soll-Versteuerer (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Monat oder Vierteljahr), in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG).
Beim „kleinen Bauherrnmodell" führt eine Vorauszahlung der Baukosten durch den Anleger an den Initiator oder an den Generalunternehmer zu keiner Umsatzsteuerpflicht (siehe Gerhard Kohler, SWK 1995/Heft 6, A 166 f).
Eine erhaltene Anzahlung besteht aus dem umsatzsteuerpflichtigen Betrag und der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Wenn der Anzahlende die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist, ist die Umsatzsteuer aus der Anzahlung herauszurechnen. Beispiel: Erhaltene Anzahlung 100.000 S. Bei einem Steuersatz von 20% ist steuerpflichtig: 100.000 / 1,20 = 83.333,33 S.
Im Umsatzsteuerformular wird von Ihnen verlangt, daß Sie den Betrag der Anzahlungen, der in der Bemessungsgrundlage bei Kennzahl 000 enthalten ist, angeben. Damit wird die Überprü...