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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 93

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Feststellung des Gewinnes für 1997 sind einige Punkte, die gegenüber dem vorangegangenen Jahr geändert sind, besonders zu beachten.

1. Auflösung von nicht mehr anerkannten Rückstellungen (§ 9, Inkrafttretensbestimmungen Z 64 EStG)

Seit 1994 können Rückstellungen – entgegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung – bei der steuerlichen Gewinnermittlung nur gebildet werden für

1. Abfertigungsansprüche gemäß § 14 Abs. 1 bis 6 EStG,

2. Pensionsansprüche gemäß § 14 Abs. 7 ff. EStG,

3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,

4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Von den in der Bilanz 1995 enthaltenen Rückstellungen, die nicht unter die obigen Z 1 bis 4 fallen, waren im Wirtschaftsjahr 1996 (1995/96) mindestens 50% gewinnerhöhend aufzulösen.

lBeispiel


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rückstellung für Jubiläumsgelder in der Bilanz 1993
180.000 S
Auflösung 1994
- 20.000 S
Auflösung 1995
- 10.000 S
Rest zum
150.000 S

2. Auflösung der Mietzinsrücklagen

Die Bildung einer steuerfreien Mietzinsrücklage ist seit 1996 nicht mehr möglich. Die in den Vorjahren gebildeten Mietzinsrücklagen, soweit sie noch vorhanden sind, sind aufzulösen, und zwar

S. S 94- die im Kalenderjahr 1988 (Wirtschaftsjahr 1987/88) gebildete...

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