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Buchführungsgrenzen: Überschreitung
•Bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen ist der Abgabepflichtige zum Übergang auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und zur Versteuerung des Übergangsgewinnes verpflichtet, auch wenn das Finanzamt im Steuerbescheid auf diese Verpflichtung nicht hingewiesen hat - (§ 125 Abs. 6 BAO)
„Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch, 293, zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der in § 125 Abs. 6 BAO normierten Anordnung, auf die Verpflichtung zur Führung von Büchern im maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheid hinzuweisen, weder um eine gesonderte bescheidmäßige Anordnung noch um einen selbständigen Teil des Spruches des Abgaben- oder Feststellungsbescheides; somit nicht um eine pflichtenbegründende Anordnung, sondern um ein formloses,Aufmerksammachen' im Interesse der Rechtssicherheit .... Die Verpflichtung zur Führung von Büchern ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 125 Abs. 1 BAO im (letzten) Abgabenbescheid. Das Fehlen eines solchen Hinweises berührt die Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht." (Abweisung)
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