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Masseverwalter: Haftung
•Der Masseverwalter haftet u. a. für die durch den Verkauf des Unternehmens des Gemeinschuldners anfallende Umsatzsteuer - (§ 9 BAO)
Im Konkurs eines Einzelunternehmers wurde der Betrieb an eine neu gegründete GmbH verkauft und es wurde vereinbart, daß die Umsatzsteuer zwischen den Finanzamtskonten des Gemeinschuldners und der GmbH verrechnet werden solle. Ein erst im nächsten Jahr von der GmbH gestellter Antrag auf Umbuchung der Umsatzsteuer wurde nur teilweise ausgeführt, nämlich nur in der Höhe des Guthabens auf dem Abgabenkonto der GmbH. Der Masseverwalter wurde für die uneinbringlich gewordene Umsatzsteuerschuld des Gemeinschuldners im Betrag von 522.317,48 S zur Haftung herangezogen. (Abweisung)
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