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Finanzstrafverfahren
•Im Verfahren wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung trifft die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit einer im vorangegangenen Abgabenverfahren vorgenommenen Schätzung - (§ 34 Abs. 1 FinStrG)
„... Des weiteren hat der Gerichtshof auch schon wiederholt ausgesprochen, daß die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht hindert, die Finanzstrafbehörde jedoch anders als im Abgabenverfahren die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung trägt, sodaß eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen läßt, daß seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann, ohne daß die Tatsache, daß Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich allein schon dazu ausreichte, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben. ...
Im Prüfungsbericht ... wurde der Beschwerdeführerin demgegenüber vorgeworfe...