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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite R 48

Verfahren: Wiederaufnahme

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens muß von der Finanzbehörde nicht bewilligt werden, wenn die vorgelegten Beweismittel nicht neu hervorgekommen sind - (§ 303 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: Voller Text der Entscheidungen auf Anforderung gegen Kostenersatz (Postkarte an SWK, Postfach 351, 1211 Wien).
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