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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite W 43

Grundsatzfragen der Geschäftsführerhaftung

Christian Fritz

Grundsatzfragen der Geschäftsführerhaftung

Worauf lasse ich mich bei Bestellung zum Geschäftsführer ein?

VON CHRISTIAN FRITZ

Die GmbH ist mit Abstand die beliebteste Unternehmensform, weshalb es nicht verwunderlich ist, daß diese Rechtsform auch die Konkursstatistik anführt. Die wirtschaftlichen Ausfälle für die Gläubiger sind hoch. In vielen Fällen kann das Verfahren mangels einer ausreichenden Masse erst gar nicht eröffnet werden. Diese Umstände lassen die Gläubiger ganz selbstverständlich darüber nachdenken, ob nicht Dritte für die Ausfälle geradestehen könnten. Aus diesem Grunde sind gerade die Geschäftsführer in das „Visier der Haftung" geraten, insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer zu spät Konkurs anmeldet und auf diese Weise noch ahnungslose neue Gläubiger ins „sinkende Boot" zerrt.

I. Im GmbHG normierte Haftungstatbestände

1. Verschuldenshaftung

Die Geschäftsführer sind Verwalter der GmbH und nicht selbst Unternehmer. Diese haften der GmbH gegenüber dafür, daß bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt wird. Die Geschäftsführer haften weder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, noch haben sie der Gesellschaft die Verluste, die währe...

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