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Ausscheiden eines Gesellschafters während eines abweichenden Wirtschaftsjahres
BFH-Entscheidung hat auch Bedeutung für Österreich
Die gemäß § 188 BAO bescheidmäßig festzustellenden Umstände sind nicht durch eine beliebige Anzahl von Einzelbescheiden, sondern mit einem einzigen Bescheid pro Jahr und Gesellschaft (Gemeinschaft) festzustellen. Das gilt auch bei einem Gesellschafterwechsel, beim Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft oder bei Austritt eines Gesellschafters aus einer im übrigen weiterhin bestehenden Personengesellschaft. Daher sind auch in solchen Fällen sowohl der ausgeschiedene als auch der neu eingetretene Beteiligte in die einheitliche und gesonderte Ergebnisfeststellung (§ 188 BAO) einzubeziehen. Der Wechsel eines (oder mehrerer) Beteiligten führt also nicht zur Erlassung mehrerer Feststellungsbescheide für ein Wirtschaftsjahr.
Wird der Gewinn der Gesellschaft (Gemeinschaft) durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so ist der tatsächliche Zufluß des Gewinnanteils nicht entscheidend. Gewinnanteile und Vergütungen werden in dem Jahr bezogen, für das die Gesellschaft den Gewinn ermittelt. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gesellschaft ist der Gewinnanteil in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 2 Abs. 5 letzter Satz EStG 1988). Nach Ansicht des BFH gil...