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Garagen und Abstellplätze für Arbeitnehmer
BMF-Erlaß nach dem EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerbarkeit von Sachzuwendungen
(BMF) - Zur Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Sachzuwendungen hat der EuGH in seinem Urteil vom , Rs. C-258/95, Stellung genommen. Nach diesem Urteil kann die unentgeltliche Überlassung von Garagen und Abstellplätzen für Fahrzeuge durch Unternehmer an Arbeitnehmer wie folgt beurteilt werden:
1. Tauschähnlicher Umsatz
Bisher wurden nach Lehre und Rechtsprechung Sachzuwendungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer als tauschähnlicher Umsatz angesehen. Dem , zu Artikel 2 Z 1 6. EG-Richtlinie ist jedoch zu entnehmen, daß eine Sachzuwendung dann nicht umsatzsteuerbar ist, „wenn Arbeitnehmer dafür nichts bezahlen und auch kein dem Wert dieser Dienstleistung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt". Im Zusammenhang mit der Überlassung von Garagen und Abstellplätzen für Fahrzeuge liegt somit kein steuerbarer Umsatz, keine „Dienstleistung gegen Entgelt" vor, wenn sich aus einem Dienst- oder Kollektivvertrag oder einer schriftlichen oder mündlichen Nebenabrede nicht ergibt, daß der Unternehmer, um die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erhalten, neben dem Barlohn auch eine Garage...