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Bundesabgabenordnung - Mängelbehebung
BUNDESABGABENORDNUNG
Mängelbehebung (§ 275 BAO)
Wird eine Berufung gegen Bescheide gerichtet, welche wiederaufgenommen wurden, dann ist daraus allein nicht ersichtlich, ob sich die Berufung gegen die Wiederaufnahme an sich oder nur gegen die neuen Sachbescheide richtet. Wird aber in Beantwortung einer Mängelbehebung darauf hingewiesen, daß die Wiederaufnahme mangels Wiederaufnahmegrundes unzulässig sei, dann richtet sich die Berufung eindeutig gegen die Wiederaufnahme ().