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Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug bei Gutschriften über Subhonorare
Vorsteuerabzug bei Gutschriften über Subhonorare (§ 12 i. V. m. § 11 Abs. 12 UStG)
Der Bfr. rechnete Subhonorare durch Gutschriften ab, in denen eine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Strittig war die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung, da die Behörde bei Gutschriften keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung annahm und damit den Vorsteuerabzug verweigerte. Der VwGH behandelt die Gutschriften wie Rechnungen und nimmt die Rechtsfolge des § 11 Abs. 12, nämlich Steuerschuld kraft Rechnungslegung, auch für Gutschriften an ().
Anmerkung: Durch dieses Erkenntnis ist die bisherige Verwaltungspraxis der Nichtanerkennung von in Gutschriften ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuer überholt. Hat der Empfänger der Subhonorare die Umsatzsteuer nicht abgeführt (z. B. als Kleinunternehmer), so steht der Vorsteuerabzug dennoch zu. Der Empfänger schuldet die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.