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Einlagenrückgewähr: Zuwendungen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH
https://doi.org/10.47782/oeba202104026601
§ 1311 ABGB; § 21, 25, 82, 83 GmbHG
Die Kapitalerhaltungsvorschriften der § 82 ff GmbHG sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur Kommanditisten“ analog anzuwenden. An einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann die Zustimmung des wirtschaftlichen Alleingesellschafters nichts ändern, weil rechtswidrige Weisungsbeschlüsse niemals verbindlich sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Im Dezember 2008 war der Bekl (wirtschaftlich gesehen) Alleingesellschafter der E GmbH und deren Geschäftsführer, wie auch Geschäftsführer der T GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die E GmbH war. Die T GmbH war Komplementärin der jetzigen Kl, Kommanditistin war die E GmbH.
Für das Bauvorhaben Mehrzweckhalle in B übernahm die E GmbH eine Erfüllungsgarantie gegenüber dem Bauherrn; dazu stellte die R eG eine Bankgarantie über € 150.000 aus, für welche neben anderen Sicherheiten der Bekl persönlich die Haftung als Bürge und Zahler übernahm. Der Bauherr rief diese Garantie am mit € 125.419,11 ab. Dar...