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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite K 7

Einkommensteuer - Veräußerungsgewinn in Höhe des "negativen Kapitalkontos²

Veräußerungsgewinn in Höhe des „negativen Kapitalkontos" (§ 24 Abs. 2 EStG)

Das negative Kapitalkonto ist nur bei einer Veräußerung, nicht aber bei einer unentgeltlichen Übertragung als Veräußerungsgewinn anzusetzen. Eine unentgeltliche Übertragung setzt eine Bereicherungsabsicht und außerdem eine nur buchmäßige Überschuldung voraus. Mangels konkreter Umstände, die auf einen positiven Verkehrswert der Beteiligung schließen lassen, war die Behörde nicht verhalten, ein Gutachten über die Unternehmensbewertung einzuholen ().

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