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Einkommensteuer - Kein IFB für Bodenschatz
Kein IFB für Bodenschatz (§ 10 EStG)
Trotz der Sonderabschreibung für Bodenschätze im Bereich des EStG 1988 kann für einen Bodenschatz, der bei einem Abbaubetrieb von der Zweckwidmung zum Umlaufvermögen zählt, kein IFB für Anlagevermögen geltend gemacht werden. Auch ein noch nicht gehobener Bodenschatz ist von seiner Funktion her eher mit der Lagerung von Waren zu vergleichen als mit einem Anlagegut ().