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SWK 14, 15. Mai 1998, Seite T 64

Nochmals: Ausgewählte Bereiche zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

(D. B., H. R.) - Aufgrund eines Versehens in der Auswahl der Steuerklasse bei Variante 1) des Beispiels zur Kettenschenkung auf Seite 302 in SWK-Heft 10/1998 kam es zu einem Berechnungsfehler. Richtigerweise unterliegt das Verwandtschaftsverhältnis Großvater/Enkel der Steuerklasse II (anstatt III), wodurch sich folgende Berechnung der Steuer ergibt:

1) Schenkung direkt Großvater an Enkel


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GrEStÄqu. 2%
2,00%
4.000
ErbSt von EW abz. FB 30.000 S
5,00%
8.500
Summe SchenkSt
12.500



Da es in Variante 2) (= Kettenschenkung) mit 14.375 S zu einer höheren Steuerbelastung kommt, ist die Kettenschenkung im Beispiel „Großvater an Enkel" nicht sinnvoll. Deshalb muß an seine Stelle das untenstehende Beispiel treten:

Beispiel

Der Vater beabsichtigt, seinem Schwiegersohn eine Wohnung zu schenken. Wie die Berechnung zeigt, kann es im Einzelfall günstiger sein, über den „Umweg" der Tochter zu übergeben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einheitswert 200.000 S
1)
Schenkung direkt Vater an Schwiegersohn
GrEStÄqu. 2%
2,00%
4.000
ErbSt von EW abz. FB 6.000 S
10,00%
19.400
Summe SchenkSt
23.400
2)
Schenkung Vater an Tochter, dann Schenkung

Tochter an Ehegatten (= Schwiegersohn)
a)
Vater an Tochter
GrEStÄqu. 2%
2,00%
4.000
ErbSt von EG abz. FS 30.000 S
2,50%
4.250
Zwisch...

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