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Nochmals: Ausgewählte Bereiche zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(D. B., H. R.) - Aufgrund eines Versehens in der Auswahl der Steuerklasse bei Variante 1) des Beispiels zur Kettenschenkung auf Seite 302 in SWK-Heft 10/1998 kam es zu einem Berechnungsfehler. Richtigerweise unterliegt das Verwandtschaftsverhältnis Großvater/Enkel der Steuerklasse II (anstatt III), wodurch sich folgende Berechnung der Steuer ergibt:
1) Schenkung direkt Großvater an Enkel
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GrEStÄqu. 2% | 2,00% | 4.000 |
ErbSt von EW abz. FB 30.000 S | 5,00% | 8.500 |
Summe SchenkSt | 12.500 |
Da es in Variante 2) (= Kettenschenkung) mit 14.375 S zu einer höheren Steuerbelastung kommt, ist die Kettenschenkung im Beispiel „Großvater an Enkel" nicht sinnvoll. Deshalb muß an seine Stelle das untenstehende Beispiel treten:
• Beispiel
Der Vater beabsichtigt, seinem Schwiegersohn eine Wohnung zu schenken. Wie die Berechnung zeigt, kann es im Einzelfall günstiger sein, über den „Umweg" der Tochter zu übergeben.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einheitswert 200.000 S | ||||
1) | Schenkung direkt Vater an Schwiegersohn | |||
GrEStÄqu. 2% | 2,00% | 4.000 | ||
ErbSt von EW abz. FB 6.000 S | 10,00% | 19.400 | ||
Summe SchenkSt | 23.400 | |||
2) | Schenkung Vater an Tochter, dann Schenkung Tochter an Ehegatten (= Schwiegersohn) | |||
a) | Vater an Tochter | |||
GrEStÄqu. 2% | 2,00% | 4.000 | ||
ErbSt von EG abz. FS 30.000 S | 2,50% | 4.250 | ||
Zwisch... |