Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren: Bankgeheimnis
•Die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzbehörden nicht - (§ 89 Abs. 4 FinStrG)
S. R 23Im Beschwerdefall ordnete der Vorsitzende des Strafsenates bei der beschwerdeführenden Bank die Beschlagnahme des für ein liechtensteinisches Etablissement geführten Kontos an. Das Finanzstrafverfahren wurde gegen G. W. geführt. Über das Konto war nicht G. W. verfügungsberechtigt, sondern sein Buchhalter H. K. Es bestand der begründete Verdacht, daß das liechtensteinische Etablissement Treuhänder für den Beschuldigten G. W. war.
„Im Außenverhältnis, d. h. etwa auch gegenüber der Beschwerdeführerin (Bank), bestand eine Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung des G. W. nicht. Dies hindert jedoch nicht die schlüssige Annahme einer faktischen Verfügungsberechtigung des G. W. über das Konto im Innenverhältnis." (Abweisung)
()