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Augenarzt: Kontaktlinsenverkauf
•Der Verkauf und die Anpassung von Kontaktlinsen in der Ordination einer Augenärztin sind nicht als Gewerbebetrieb zu erfassen - (§ 1 Abs. 1 GewStG 1953)
„Um zwei Betriebe (i. S. d. §§ 21 bis 23 EStG) ausnahmsweise zu einer Einheit zusammenfassen zu können, kommt es ausschließlich darauf an, ob die Bindung zwischen den Betrieben nach den objektiv gegebenen Merkmalen so eng ist, daß die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind. ... Dabei kommt es auf die organisatorische, wirtschaftliche und sachliche Verflechtung an. ... Wenn eine gewerbliche Tätigkeit mit einer freiberuflichen Tätigkeit in dieser Weise zusammentrifft und dabei als untergeordnete Tätigkeit - entscheidend ist dabei das Verhältnis der Gewinne - im Hintergrund steht (Nebentätigkeit), so liegt insgesamt eine freiberufliche Tätigkeit vor." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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