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SWK 9, 20. März 1998, Seite S 289

Abfertigung nach Erwerb von Mehrheitsanteilen

Bleibt die Steuerbegünstigung bei späterer Auszahlung gewahrt?

Dr. Wolfgang Höfle

Das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers endet mit dem Anteilserwerb von mindestens 50% (bzw. bei geringerer Beteiligung mit Einräumung einer Sperrminorität).Dies entspricht auch der Ansicht des BMF.Zu diesem Zeitpunkt ist die Auszahlung einer Abfertigung begünstigt nach § 67 Abs. 3 und Abs. 6 EStG möglich; die bisher gebildete Rückstellung gemäß § 14 EStG ist aufzulösen. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob die Abfertigung - z. B. aus Liquiditätsgründen - auch später noch begünstigt ausgezahlt werden kann.

1. Gesetzliche/kollektivvertragliche Abfertigung

§ 67 Abs. 3, dritter Satz EStG: „... Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber ..., die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses ... zu leisten ist."

Von der Begriffsfolge der „einmaligen" Entschädigung „bei" Auflösung des Dienstverhältnisses ist selbstverständlich auch die gesetzliche Ratenzahlung der Abfertigung umfaßt (vgl. § 23 Abs. 4 bzw. § 23 a Abs. 2 AngG - die letzte Ratenzahlung kann dabei bis zu ca. 1 bzw. 2 Jahre nach dem Ende des Dienstverhältnisses erfolgen).

Quantschnigg/Schuch sind unter Hinweis auf die Rz. 733 der LStR 1992 der Meinung, daß auch bei Auszahlung zu einem späteren Z...

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