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SWK 9, 20. März 1998, Seite K 6

Bundesabgabenordnung - Motorsport kann gemeinnützig sein

BUNDESABGABENORDNUNG

Motorsport kann gemeinnützig sein (§§ 34 ff. BAO)

Sport setzt keine Ertüchtigung in Form von Leibesübungen vor, sondern nur eine Eignung zur körperlichen Ertüchtigung. Gemeinnützigkeit, auch wenn die geförderte Sportart unfallträchtig oder umweltbelastend ist (BHF , I R 13/97 in BB 1998, 199).

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