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Einkommensteuer - Handelsvertreterablöse
Handelsvertreterablöse (§ 23 EStG)
Eine Ablöse, die ein Handelsvertreter bei Aufgabe bzw. Teilaufgabe seiner Tätigkeit erhält, ist nicht nach § 24 oder § 37 EStG begünstigt. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kommt es nicht zur Übertragung eines Kundenstockes, sondern die Ablöse soll in erster Linie künftige Ansprüche des Vertreters abgelten ().