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SWK 9, 20. März 1998, Seite K 5

Einkommensteuer - Handelsvertreterablöse

Handelsvertreterablöse (§ 23 EStG)

Eine Ablöse, die ein Handelsvertreter bei Aufgabe bzw. Teilaufgabe seiner Tätigkeit erhält, ist nicht nach § 24 oder § 37 EStG begünstigt. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kommt es nicht zur Übertragung eines Kundenstockes, sondern die Ablöse soll in erster Linie künftige Ansprüche des Vertreters abgelten ().

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