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ÖBA 4, April 2021, Seite 255

Zur möglichen Qualifikation von Mietenpools und Alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG

Eine konzeptionelle Ambivalenz

Armin J. Kammel, Hannah Fadinger und Thomas Seeber

In einer Aktualisierung der „Frequently Asked Questions zur Anwendung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)“ (FAQs) der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom wurden auch Mietenpool-Konstruktionen als mögliche Alternative Investmentfonds (AIF) iSd AIFMG aufgenommen. Dies wird dahingehend präzisiert, dass sämtliche Voraussetzungen einer Kollektivanlage vorliegen müssen, um eine derartige Konstruktion überhaupt als einen AIF darstellen zu können, weshalb generell festzuhalten ist, dass nicht jeder Mietenpool oder jede mietenpoolähnliche Konstruktion per se als AIF zu qualifizieren ist. Trotz der somit vorzunehmenden Einzelfalldeterminierung ergeben sich in der Praxis diesbezüglich zahlreiche Herausforderungen, weshalb im vorliegenden Beitrag ein Überblick darüber geben wird, wann ein Mietenpool tatsächlich eine AIF-Eigenschaft aufweist und wann nicht.

https://doi.org/10.47782/oeba202104025501

In an update of the „Frequently Asked Questions zur Anwendung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)“ (FAQs) by the Austrian Financial Market Authority (FMA) regarding the Austrian implementation (AIFMG) of the Alternative Investment Fund Ma...

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