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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Wenn die Verwendung der vom Bankkonto einer GmbH abgehobenen Beträge nicht aufgeklärt wird, können die Beträge den an der GmbH beteiligten physischen Personen im Verhältnis ihrer Beteiligung als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden – (§ 27 EStG 1972), (Abweisung)
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