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SWK 8, 10. März 1998, Seite R 18

Bescheid: Hinterlegung

Bei Hinterlegung eines Bescheides beim Postamt beginnt die Berufungsfrist mit dem ersten Tag, an dem das Schriftstück zur Behebung bereitgehalten wird, wenn der Adressat nicht konkret auf den Zustellzeitraum abgestellt behauptet, es habe damals Ortsabwesenheit bestanden – (§ 17 ZustellG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE),
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