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SWK 8, 10. März 1998, Seite S 262

Folgeänderung nach "negativem" Feststellungsbescheid

Besteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung im Sinne des § 188 BAO gegeben sind, so hat die Abgabenbehörde, wenn sie dies verneint, bescheidmäßig auszusprechen, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt. Auch ein solcher Bescheid ist ein Bescheid im Sinne des § 188 BAO, der der Abgabenbemessung zugrunde zu legen ist (Erk. des ). Die Bindungswirkung des § 252 Abs. 1 BAO kommt nicht bloß positiven, sondern auch solchen Feststellungsbescheiden zu, mit denen ausgesprochen wird, daß Feststellungen gemäß den §§ 186 ff. BAO zu unterbleiben haben (Erk. v. , 92/13/0113). Davon abgesehen nimmt der Bescheid des Betriebsfinanzamts, mit dem ausgesprochen wurde, daß eine Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb unterbleibt, ausdrücklich auf § 190 Abs. 1 BAO in der ab gültigen Fassung BGBl. Nr. 201/1996 Bezug. Er beruht damit auf einer Rechtslage, derzufolge für einen solchen Bescheid alle für Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 BAO geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sohin auch § 295 Abs. 1 BAO. Der Ansicht, es läge lediglich ein „negativer Feststellungsbescheid" ohne Bindungswirkung vor, weshalb die mit Grundlagenbescheiden verbundenen Folgewirkungen gemäß §§ 186 ff. BAO nicht eintreten könnt...

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