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Freibeträge für behinderte Kinder
Zahlreiche Anwendungsprobleme in der Praxis
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 („Sparpaket", BGBl. 201/1996) wurden die für Behinderungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen vorgesehenen Freibeträge in einigen Punkten gesetzlich neu geregelt. In weiterer Folge wurde auch die Verordnung zu den §§ 34 und 35 EStG über außergewöhnliche Belastungen für Behinderte und Kranke neu erlassen (Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. 303/1996). Gegenstand dieser Neuregelungen (und z. T. Klarstellungen) war u. a.
• die Gewährung der pauschalen Freibeträge des § 35 EStG für Kinder, für die weder eine erhöhte Familienbeihilfe noch eine pflegebedingte Geldleistung gewährt wird,
• die Gewährung (teilweise pauschalierter) Mehraufwendungen zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen ohne Selbstbehalt (z. B. Krankendiätverpflegung) und
• die Gegenrechnung pflegebedingter Geldleistungen mit dem pauschalen Freibetrag des § 34 Abs. 6 EStG bei Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe.
Der Umstand, daß die Verordnung noch durch einen Erlaß ( GZ 07 0806/2-IV/7/96, AÖFV 82/1997) und dieser noch einmal durch das Lohnsteuerprotokoll 1997 ( GZ 07 0101/14-IV/7/97, AÖFV 185/1997) erläutert werden mußte, weist schon auf die za...