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SWK 8, 10. März 1998, Seite S 237

Kommanditgesellschaft oder echte stille Gesellschaft

Abgrenzungen gegenüber einer echten stillen Gesellschaft

Dr. Peter Petrovic

Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft ist folgender Passus enthalten: „Eine Zustimmung der Kommanditisten zu Angelegenheiten des gewöhnlichen oder ungewöhnlichen Geschäftsbetriebes ist nicht erforderlich. Die Kommanditisten haben kein Widerspruchsrecht gemäß § 164 HGB."

Steuerliche Würdigung

Betrieblich tätige Personengesellschaften - wie im konkreten Fall - sind als Mitunternehmerschaften anzusehen. Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit ist das sogenannte „Unternehmerwagnis".

Das Unternehmerwagnis besteht aus der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko (; , 84/13/0001).

Die Mitunternehmereigenschaft des Kommanditisten ist vom Gesellschaftertyp her schwach ausgeprägt. Nach herrschender Meinung (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch Tz. 25 zu § 23 EStG; Margreiter FJ 1985, 22) muß die Stellung des Kommanditisten dem Regelstatus des HGB zumindest nahekommen.

Im Bereich der Unternehmerinitiative müssen dem Kommanditisten seinem Regelstatus entsprechend folgende Rechte zustehen:

• Stimmrecht gemäß § 161 HGB,

• Widerspruchsrecht gemäß § 164 HGB und

• Kontrollrecht gemäß § 166 HGB.

Im vorliegenden Fall hat zwar der Kommanditist ein Stim...

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