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SWK 7, 1. März 1998, Seite R 15

Anrechnungshöchstbetrag

Wenn im zu versteuernden Einkommen auch in Italien versteuerte Einkünfte enthalten sind, so ist die maximal anzurechnende italienische Steuer nach der Formel Einkommensteuer x ausländische Einkünfte/Einkommen zu berechnen - (§ 23 Abs. 3 lit. a Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE),
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