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Sonstiger Bezug
• Der den Freibetrag von 4.000 S übersteigende Teil der vom Arbeitgeber an eine Versicherungsgesellschaft gezahlten Prämie für eine Gruppen-Krankenversicherung ist nicht als laufender Bezug, sondern als „sonstiger Bezug" zu versteuern, wenn die Prämien vierteljährlich bezahlt werden - (§ 67 EStG 1988), (Abweisung)
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