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Selbstanzeige: Wirkung
• Eine Selbstanzeige hat keine strafbefreiende Wirkung, wenn der Abgabepflichtige schon vor Erstattung der Selbstanzeige vor Gericht angegeben hat, daß er einen Betrag „schwarz" erhalten habe - (§ 29 FinStrG)
Bei einer Streitverhandlung gab der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Innsbruck an, er habe im Zuge einer Bauausführung im Dezember 1992 einen Betrag von 250.000 S „schwarz" erhalten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht war dieses gemäß § 81 FinStrG zur Mitteilung an die Finanzstrafbehörde verpflichtet. Dies ließ eine Befassung der zuständigen Finanzstrafbehörde erwarten, sodaß Tatentdeckung im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG gegeben war. Die in der Folge erstattete Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom ließ daher zufolge § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG Straffreiheit nicht eintreten. (Abweisung)
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