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SWK 7, 1. März 1998, Seite S 234

Untätigkeit der Partei nach Ergehen eines Vorhalts

(A. B.) - Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht, so darf dies nicht zur Annahme führen, die Bedenken der Behörde seien materiell gerechtfertigt, sohin gemachte Parteienangaben unzutreffend und diesen entgegenstehende Auffassungen der Behörde unbedingt richtig. Versagt die Partei ihre Mitwirkung, so sind die tatsächlichen Verhältnisse eben ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen zu erforschen und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wenngleich bei Zweifeln die den Parteiangaben entgegenstehenden Bedenken und Auffassungen der Behörde umso gewichtiger sein werden, je weniger die Partei im Ermittlungsverfahren sachdienlich mitwirkt und damit ihre Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt (Erkenntnis des , unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 1718; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften).

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