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Reichweite einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO
Bei der Erteilung eines Ausnahmebescheides gemäß § 44 Abs. 2 BAO darf - nach herrschender Ansicht - nicht über die Grenzen der in den einzelnen Abgabengesetzen i. V. m. den Bestimmungen der §§ 34 ff. BAO vorgesehenen Begünstigungen hinausgegangen werden. Ein gänzliches Absehen von der Abgabepflicht verbietet sich aufgrund der Wettbewerbswirkung z. B. der von einem Sportverein entfalteten betrieblichen Aktivitäten in Form der entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken in einer Kantine sowie der Entgegennahme von Annoncen für die Vereinszeitung in erheblichem Umfang (Anzeigenteil von über 25% der Gesamtseitenanzahl). Eine Abgabepflicht dieser Tätigkeiten schmälert zwar den daraus bezogenen Ertrag, die aus dem unentbehrlichen Geschäftsbetrieb erzielten Einnahmen werden dadurch aber in keiner Weise beeinträchtigt (Entscheidung der FLD für Tirol vom ; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit , abgelehnt).