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Zuwendungen einer Privatstiftung als Stifter an eine andere Privatstiftung
(BMF) - Im Falle der stiftungsurkundlichen Deckung fällt die Vermögensübertragung auf eine „Tochterstiftung" unter den Stiftungs- oder Nachstiftungstatbestand und damit liegt nach ho. Auffassung keine Zuwendung an einen Begünstigten vor. Soweit im Rahmen dieser Folgestiftung Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile übertragen werden, liegt eine unter § 6 Z 9 EStG fallende unentgeltliche Übertragung vor, soweit anderes nicht zu einem Betriebsvermögen der stiftenden Privatstiftung fallendes Vermögen übertragen wird, kann es ebenfalls zu keiner Körperschaftsteuerpflicht kommen.
Bringt eine Privatstiftung daher als Stifter in eine andere Privatstiftung Vermögen ein, unterliegt dieser Vorgang gemäß § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG der Schenkungssteuer in Höhe von 2,5%. Werden Grundstücke übertragen, erhöht sich die Schenkungssteuer um den Zuschlag nach § 8 Abs. 4 lit. b ErbStG. Zu beachten ist jedoch, daß der Nacherhebungstatbestand des § 8 Abs. 3 lit. b zweiter Satz ErbStG für jenes Vermögen, das der nunmehr als Stifter auftretenden Privatstiftung von ihrem Stifter zugewendet wurde, verwirklicht ist, wenn das zugewendete Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte vor Ablauf von zehn Jahren unentgeltlich einer anderen Privatstiftung als St...