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SWK 7, 1. März 1998, Seite S 225

Vermögensverwaltung oder Grundstückshandel

(BMF) - Die Parzellierung einer Liegenschaft mit nachfolgendem Verkauf der Parzellen begründet für sich allein keinen Gewerbebetrieb. Dazu müßte jedenfalls die Aufschließung zum Zwecke der Baureifmachung hinzutreten. Erst die planmäßige Erschließung von Baugelände und dessen Verwertung ist eine gewerbliche Tätigkeit (; Abschn. 78 Abs. 6 EStR 1984). Grundstückshandel ist z. B. anzunehmen, wenn eine Liegenschaft aufgeschlossen, parzelliert und parzellenmäßig verkauft wird, der Grund und Boden also als Ware behandelt wird ().

Der Sachverhalt der Anfrage - bloße Parzellierung einer seit mehr als 10 Jahren im Privatvermögen stehenden Liegenschaft - geht, wenn keine Aufschließungsarbeiten erbracht werden, über eine bloße Vermögensverwaltung nicht hinaus. Daran vermag die Zahl der Parzellen (im Anfragefall 35) nichts zu ändern. (

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