Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer - Betrieb gewerblicher Art und Liebhaberei
UMSATZSTEUER
Betrieb gewerblicher Art und Liebhaberei (§ 2 Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 UStG)
Das von einer Gemeinde unterhaltene Sportzentrum bildet zunächst mit dem Freibad keinen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art. Sollte das Sportzentrum einen eigenen Betrieb gewerblicher Art bilden, dann liegt Liebhaberei vor, wenn die Einnahmen nie zu Überschüssen ausreichen. Die Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit als Liebhaberei ist nicht auf Unternehmen bestimmter Rechtsform beschränkt; damit können auch Tätigkeiten von Körperschaften öffentlichen Rechts als Liebhaberei gewertet werden. Wenn die Umsätze dieser getrennten Tätigkeit nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs. 6 UStG 1972 (damals 40.000 S) überschreiten, ist jedenfalls von Liebhaberei auszugehen ().