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SWK 7, 1. März 1998, Seite K 3

Einkommensteuer - Werbung bei Eröffnung einer Tätigkeit

Tagesgelder (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)

Ein Betriebsprüfer tritt im Rahmen der Prüfungstätigkeit eine Dienstreise vom Finanzamt und nicht von seinem Wohnort aus an. Im übrigen stehen für Orte, an denen sich jemand länger als eine Woche - wenn auch mit Unterbrechungen - aufhält, keine Tagesdiäten zu (, 0077).

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