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Kommanditeinlage: Erhöhung
•Die Erhöhung einer Kommanditeinlage bildet keinen Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz, da einer Person an einer Kommanditgesellschaft nicht eine Mehrheit von Mitgliedschaftsrechten zustehen kann. - (§ 2 Abs. 1 KVG in der Fassung vor Inkrafttreten BGBl. Nr. 629/1994) (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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