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Bankgeheimnis i. S. d. BWG
•Dem Bankgeheimnis i. S. d. § 38 BWG unterliegende Informationen über einen Bankkunden, die der Behörde durch eine Beschlagnahme beim von der Bank beauftragten Rechtsanwalt bekannt geworden sind, dürfen nicht zum Nachteil des Bankkunden herangezogen werden. - (§ 98 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)
(, 0268)