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GlücksspielG: Beschlagnahme
•Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz ist einem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß das Berufungsrecht eines Adressaten eines Beschlagnahmebescheides, der nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist, jedenfalls dann nicht verneint werden kann, wenn der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder Inhaber eines Glücksspielautomaten zuzustellen ist. - (§ 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz) (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts)
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