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Betrieblich bzw. beruflich veranlaßte Reisen
Neuinterpretation des weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit für Veranlagungszeiträume ab 1997
Voraussetzungen:
• mindestens 25 km Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit und
• Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen und mehr als 5 Stunden bei Auslandsreisen und
• kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet.
Durch den GZ 07 0305/1-IV/7/97, wird die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit für Veranlagungszeiträume ab 1997 neu interpretiert:
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn jemand an einem Ort
• durchgehend tätig wird und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten wird,
• regelmäßig wiederkehrend tätig wird und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten wird,
• wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen überschritten wird.
Wird ein Ort aufgrund eines durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein Verpflegungsmehraufwand nur für die Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen berücksichtigt werden.
Mit der Berechnung der Anfangsphase ist neu z...