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bau aktuell 5, September 2017, Seite 204

Haftungsbegrenzung der ÖNORM B 2110 bei Regress

bauaktuell 2017/9

Punkt 12.3.1 der ÖNORM B 2110

1. Wenn der Unternehmer durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Werkbesteller zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werks verletzt hat, ist der Regressanspruch des Bestellers ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis.

2. Eine Differenzierung zwischen einem unmittelbar dem Werkbesteller zugefügten Schaden oder einem diesem erst mittelbar (durch Inanspruchnahme durch den Dritten) entstehenden Schaden wird in dieser Bestimmung der ÖNORM B 2110 nicht gemacht.

Die Klägerin schädigte bei Grabungsarbeiten einen Dritten, der den Werkbesteller deswegen in Anspruch nahm. Der Werkbesteller macht nunmehr den Regressanspruch als Gegenforderung geltend. Die Klägerin wendet die Haftungsbeschränkung nach Punkt 12.3.1 der ÖNORM B 2110 ein. Die Beklagte bestreitet, dass diese Haftungsbeschränkung auf Regressansprüche anwendbar ist.

Aus der Begründung:

1. ...

Punkt 12.3 („Schadenersatz allgemein“) der ÖNÖRM B 2110 lautet auszugsweise:

„12.3.1 Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf ...

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