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Rechtsanwalt: Betriebsausgaben
• Das Vorstrecken von Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren wird als in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt getätigt angesehen, wohingegen z. B. das Vorstrecken eines Geldbetrages, welches dem Zweck dient, eine drohende Insolvenz des Klienten zu vermeiden und solcherart bereits bestehende Honorarforderungen zu erhalten, nicht als betrieblich veranlaßt zu werten ist. - (§ 4 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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