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Anfechtung einer Änderungskündigung
1. Bei der Anfechtung einer Änderungskündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer, dem durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war.
2. Die Behauptung und der Beweis dafür, dass das Änderungsanbot unzumutbar gewesen wäre, obliegen dem anfechtenden Dienstnehmer. – (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG)
( 8 ObA 51/14d)