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Verdeckte Gewinnausschüttung
•Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel „verdeckte Gewinnausschüttung" zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten. -(§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)
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